Im Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 wird die Genehmigung gemäss Ziff. 4.11 und 4.12 schliesslich unter die Bedingung und Auflage gestellt, dass die bestehenden Wasserabgaben und Wasserrechte durch das Projekt in keiner Art und Weise tangiert werden dürfen und die bestehenden Wasserrechte zur Trink-, Tränke- und Bewässerungsnutzung ungeschmälert zu erhalten sind. Darüber hinaus sind die zur Bewässerung benötigen Wassermengen rechtlich, organisatorisch und technisch während der ganzen Bewässerungssaison zu garantieren und die Bewässerungsanlage darf in ihrem Betrieb nicht gestört werden.