9.6 Das ehehafte Recht der Geteilschaften besteht nach dem Gesagten in der Nutzung von Wasser aus dem D___________ zur Bewässerung ihrer Wiesen bzw. als Tränkewasser für das Vieh, wobei die maximal fassbare Wassermenge zwischen 530 l/s bis 570 l/s betragen muss. Zu prüfen ist nunmehr, inwiefern diese Rechte durch den Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 eingeschränkt werden. - 20 -