Hinweise, die auf eine fehlerhafte oder falsche Messung im Juli 2009 schliessen lassen, liegen keine vor. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist deshalb die maximale Wasserfassungsmenge, auf welche die Geteilschaften kraft ihres ehehaften Rechts Anspruch haben, im Bereich zwischen 530 l/s bis 570 l/s festzulegen.