Immerhin halten die bereits zitierten Statuten fest, es werde die notwendige, genügende und sichere Beschaffung des Wässerwassers für eine rationelle Bewässerung der Grundgüter bezweckt. Auf Grund dessen ist auch in diesem Zusammenhang – d.h. zur Bestimmung der Wasserbezugsmenge – auf die vorhandenen Anlagen sowie auf den (bisherigen) Wasserbezug, wie er während längerer Zeit von den Geteilschaften unangefochten und in gutem Treuen ausgeübt worden ist, abzustellen (vgl. Ziff. 6.1 hiervor).