Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die zum Bezug erlaubte Wassermenge wird bei Bewässerungsgeteilschaften in der Regel durch das wirtschaftliche Bedürfnis der einzelnen Grundstücke bestimmt (Martin Arnold, a.a.O., S. 167). Eine Urkunde, welche die den Geteilschaften eingeräumte Wassermenge festhalten würde, liegt wie gesehen nicht vor. Immerhin halten die bereits zitierten Statuten fest, es werde die notwendige, genügende und sichere Beschaffung des Wässerwassers für eine rationelle Bewässerung der Grundgüter bezweckt.