9.3 Nicht definiert wird in den Statuten und der Stellungnahme der Dienststelle für Landwirtschaft vom 7. September 2011 hingegen das Nutzungsquantum der einzelnen Geteilschaften am D___________-Wasser, d.h. wie viel D___________-Wasser den Geteilschaften kraft ihrer ehehaften Rechte zur Verfügung steht.