363), was von den Beschwerdegegnern denn auch nicht bestritten wird. Über diese Nutzungsarten hinausgehende Rechte am D___________-Wasser werden den Geteilen und ihren Mitgliedern in den zitierten Stellen nicht eingeräumt. Gestützt auf die Ausführungen unter Ziff. 9.1 hiervor ist daher festzuhalten, dass der Inhalt der den Geteilschaften zustehenden ehehaften Rechte darin besteht, D___________-Wasser im Sommer sowie Winter zur Nutzung als Bewässerungssowie Tränkewasser zu beziehen. Darüber hinausgehende Rechte bestehen demnach nicht. Dasselbe muss auch in Bezug auf jene Geteilschaften gelten, die nicht über Statuten verfügen.