In Bezug auf den Inhalt des Wassernutzungsrechtes stellen die zitierten Auszüge klar, dass den Genossenschaftern (nur) die Nutzung des Wassers zur Bewässerung der Wiesen zusteht. Auch in den Ausführungen von H___________ ist im Zusammenhang mit den Geteilschaften einzig von der Nutzung des Wassers zur Bewässerung der Wiesen die Rede (H___________, S. 133). Die Dienststelle für Landwirtschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2011 schliesslich an, das Wasser werde neben der Nutzung als Wässerwasser im Sommer, im Winter als Tränkewasser für das Vieh genutzt (Dossier Staatsrat, Act. 363), was von den Beschwerdegegnern denn auch nicht bestritten wird.