In casu fehlen in Bezug auf das Wassernutzungsrecht wie gesehen sowohl ein Grundbucheintrag als auch eine Begründungs-, Anerkennungs- oder Gerichtsurkunde. Eine sich hierauf stützende Auslegung ist nicht möglich. Inhalt und Umfang der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Wassernutzungsrechte sind daher danach zu bestimmen, wie sie von den Geteilschaften bis anhin in guten Treuen ausgeübt worden sind; mithin sind der Inhalt und Umfang der Wassernutzungsrechte der Geteilschaften an der bisherigen Nutzung des Wassers durch die Berechtigten zu bestimmen.