Ausgangspunkt bei der Auslegung von Dienstbarkeiten ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 444 E. 2.2; 137 III 145 E. 3.1 f.) Im Verhältnis unter den Begründungsparteien bestimmt sich der Inhalt der Dienstbarkeit vorab nach dem Begründungsakt. Ausgehend vom Wortlaut des Vertrages ist der Sinn und Zweck der Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Errichtung zu ermitteln.