9. Die Beschwerdeführer bringen vor, der künftige Wässerwasserbezug sei nicht nachhaltig gesichert und die Wässer- sowie Tränkerechte würden geschmälert. Nachdem in Ziff. 6 hiervor die Rechte der Geteilschaften als ehehaft qualifiziert - 17 - wurden, sind zur Prüfung der materiellen Beschwer deren konkreter Inhalt und Umfang zu erörtern.