Darüber hinausgehende, die materielle Beschwer allenfalls begründende Vorbringen sind nicht zu hören, weshalb auf dieselben zum Vornherein nicht eingetreten wird. Nicht geprüft werden im vorliegenden Genehmigungs- bzw. Beschwerdeverfahren daher die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Eigentumsansprüche an den „Anlagen Wasserfassung, Entsander, Stollenleitung Tunnelbauwerk und zugehörige Bauwerke“ (vgl. Ziff. 4 der Replik vom 28. September 2012). Diese Rügen können allenfalls im Rahmen eines Zivilprozesses anhängig gemacht werden, bilden aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.