8.3 Die Prüfung des angefochtenen Staatsratsentscheides hat sich nach dem Gesagten auch in Bezug auf die nachfolgend zu erörternde materielle Beschwer darauf zu beschränken, ob die vom Staatsrat genehmigte und von der Gemeinde F___________ erteilte Bewilligung die wasserpolizeilichen Vorschriften einhält, keine bestehenden Nutzungsrechte verletzt werden – wobei hierunter private (Nutzungs-) Rechte am öffentlichen Gewässer, d.h. in casu die ehehaften Rechte, zu subsumieren sind – und dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.