In Abs. 3 wird festgehalten, dass die Genehmigung zu verweigern ist, wenn durch die Ableitung der auszunutzenden Gewässer der Wasserstand oder die Wasserläufe der öffentlichen Gewässer in einer Art beeinträchtigt werden, die dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Abs. 4 bestimmt endlich, dass bestehende Rechte vorbehalten bleiben.