Abs. 2 hält weiter fest, dass die zuständigen Behörden – womit offensichtlich die Gemeinden und der Staatsrat gemeint sind – darüber wachen, dass die wasserbaupolizeilichen Vorschriften eingehalten werden und die bestehenden Nutzungsrechte nicht verletzt werden, wobei bezüglich der Nutzungsrechte die in Abs. 1 genannten privaten Rechte am öffentlichen Gewässer gemeint sind. In Abs. 3 wird festgehalten, dass die Genehmigung zu verweigern ist, wenn durch die Ableitung der auszunutzenden Gewässer der Wasserstand oder die Wasserläufe der öffentlichen Gewässer in einer Art beeinträchtigt werden, die dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.