Abs. 2 GNW geht hervor, dass die Nutzbarmachung von Wasserkraft an einem öffentlichen Gewässer, welches mit einem privaten Recht belastetet ist, der Bewilligung durch die zuständige Gemeinde und der Genehmigung durch den Staatsrat bedarf. Abs. 2 hält weiter fest, dass die zuständigen Behörden – womit offensichtlich die Gemeinden und der Staatsrat gemeint sind – darüber wachen, dass die wasserbaupolizeilichen Vorschriften eingehalten werden und die bestehenden Nutzungsrechte nicht verletzt werden, wobei bezüglich der Nutzungsrechte die in Abs. 1 genannten privaten Rechte am öffentlichen Gewässer gemeint sind.