In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu bemerken: Der Staatsrat hat das Bewilligungsgesuch der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 6 sowie 14 bis 18 GNW genehmigt. Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GNW geht hervor, dass die Nutzbarmachung von Wasserkraft an einem öffentlichen Gewässer, welches mit einem privaten Recht belastetet ist, der Bewilligung durch die zuständige Gemeinde und der Genehmigung durch den Staatsrat bedarf.