und er bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (Auer/Müller/Schindler, N. 21 zu Art. 48). Der Ausgang des Verfahrens muss – gleich dem schutzwürdigen Interesse – die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei beeinflussen; andernfalls fehlt es an einem aktuellen Interesse (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 25 zu Art. 65). 8.2 Im Lichte der hiervor genannten Voraussetzungen zur Begründung der materiellen Beschwer gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in casu – unabhängig der formellrechtlichen Legitimation – in materieller Hinsicht zur Beschwerde an das Kantonsgericht legitimiert sind.