Beschwerdeführern verlangten Beweisabnahmen erachtet das Gericht im Übrigen für nicht erforderlich und ungeeignet, zumal die Beschwerdeführer nicht einmal behaupten, zur Vertretung der Genossenschaft befugt bzw. Mitglied der Kommission der „Wässerwassergeteilschaft E___________“ zu sein. Die formelle Legitimation der Beschwerdeführer ist demnach auch in dieser Hinsicht zu verneinen.