7.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführer in casu keinen Beschluss einer Genossenschaftsversammlung vorweisen können und sie weder die Trägerschaft „Wässerwassergeteilschaft E___________“, noch eine der Wasserleitungsgeteilschaften vertreten. Einer solchen Vertretung würde es indes bedürfen, um die Verletzung der im Alleineigentum der Genossenschaften stehenden (Wasser)Nutzungsrechte überhaupt geltend machen zu können. Die von den - 15 -