Wenn man schliesslich mit den Beschwerdeführern davon ausginge, dass die „Wässerwassergeteilschaft E___________“ als Ausführungsorgan und somit als Vertretung sämtlicher Wässerwassergeteilschaften figuriert, könnte sich die Legitimation der Beschwerdeführer endlich aus ihrer Mitgliedschaft in deren Kommission ableiten. Auch in diesem Zusammenhang fehlen in casu aber jedwelche Hinweise, die auf eine entsprechende Mitgliedschaft schliessen lassen. Eine Legitimation lässt sich nicht herleiten.