in seiner Einsprache vom 2. September 2011 (Dossier Staatsrat, Act. 453) geltend, er sei Wasservogt der Wassergeteilschaft J___________, deren Mitglieder U___________ und W___________ zu sein behaupten. Dementsprechend kommen weder U___________ noch W___________ als Mitglied der Verwaltung und somit als Vertreter der Wasserleitungsgenossenschaften J___________, K___________ & L___________ in Frage.