Daneben bliebe die Möglichkeit, dass sie als Verwaltung der Geteilschaften zur Vertretung und somit zur Einsprache bzw. Beschwerde befugt sind. Unbesehen der Frage der Dringlichkeit würde es in diesem Zusammenhang aber im Lichte der unter Ziff. 5 hiervor genannten prozessualen Mitwirkungspflicht der Parteien an einem Nachweis fehlen, wonach einer der Beschwerdeführer als Mitglied der Verwaltung einer der Geteilschaften amtet. Im Gegenteil: Eine entsprechende Behauptung wird von den Beschwerdeführern gar nicht erst aufgestellt. Ausserdem macht AA__________ in seiner Einsprache vom 2. September 2011 (Dossier Staatsrat, Act. 453) geltend, er sei Wasservogt der Wassergeteilschaft J__