Eine ähnliche Regelung kennen die Statuten der I___________ Wasserleitung (Dossier Staatsrat, Act. 548 ff.). Die Regelung in den Statuten entspricht somit den Ausführungen gemäss Ziff. 7.3 hiervor. 7.4.2 Die Beschwerdeführer legen in casu keinen Beschluss einer Genossenschaftsversammlung vor, wonach eine Einsprache gegen die Homologation des Nutzungsbewilligungsvertrages durch den Staatsrat oder eine Beschwerde gegen den angefochtenen Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 eingereicht werden sollte. Eine sich auf einen Genossenschaftsbeschluss stützende Legitimation scheidet daher aus.