Statuten (Dossier Staatsrat, Act. 553 ff.) über all jene Handlungen zu bestimmen, welche ausserhalb der Kompetenz des Vorstandes liegen. Letzterer wiederum ist gemäss Art. 15 der Statuten berechtigt, alle „zweckdienlichen Handlungen für die Genossenschaft vorzunehmen.“ Hierunter dürften auch Rechtshandlungen fallen, die – bspw. zur Einhaltung einer Frist – keinen Aufschub dulden. Der Vorstand wird alle 4 Jahre gewählt und besteht aus den drei Wasservögten der Wasserleitungen, wobei sie aufeinander folgend als Präsident, Kassier und Schreiber amten und die Genossenschaft nach aussen vertreten (vgl. Art. 10 der Statuten). Eine ähnliche Regelung kennen die Statuten der I___