7.4 Aufgrund der bisherigen Erläuterungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Einschränkung des Nutzungsrechtes nur in Form eines Genossenschaftsbeschlusses oder in dringlichen Fällen durch das Handeln der Verwaltung in Vertretung der Genossenschaft gerügt werden kann. Es gilt zu prüfen, ob dies vorliegend der Fall ist. 7.4.1 Die Generalversammlung der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften J___________, K___________ & L___________ hat gemäss Art. 17 der hinterlegten - 14 -