7.3 Die Generalversammlung bildet nach dem Statutarrecht und zwingend gemäss Art. 879 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) das oberste Organ der Genossenschaft (Martin Arnold, a.a.O., S. 201). Durch die Fassung von Beschlüssen der Versammlung kann die Genossenschaft demnach in eigenem Namen handeln. Die Vertretung nach aussen steht in der Regel der Verwaltung zu. Je nach Statuten steht sie dem Präsidenten allein oder zusammen mit einem Mitglied zu, d.h. kollektiv zu zweien. Die Kompetenz der Verwaltung umfasst dabei auch die Zuständigkeit, sie vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu vertreten, insbesondere in dringenden Fällen (Martin Arnold, a.a.O., S. 209).