Aufgrund der Ausführungen unter Ziff. 7.1 hiervor steht aber fest, dass das Recht betreffend Nutzung des D___________-Wassers als Wässerwasser den Geteilschaftern nur kraft ihrer Mitgliedschaft an der Geteilschaft zusteht, das Nutzungsrecht selber aber der Genossenschaft bzw. der Geteilschaft gehört. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Einschränkung des im Alleineigentum der Genossenschaft stehenden Nutzungsrechts kann also im Namen bzw. von der Genossenschaft selber geltend gemacht werden, jedoch nicht von einzelnen Geteilschaftern. Fraglich ist daher, wer im Namen der Genossenschaft rechtsgültig handeln bzw. dieselbe vertreten kann.