7.2 Gemäss Art. 6 der Statuten der Geteilschaft I___________ Wasserleitung sowie der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften J___________, K___________ & L___________ (Dossier Staatsrat, Act. 548, 553 f.) bestehen die Rechte der Genossenschafter im Wässern gemäss den bestehenden Reglementen im Angesicht des Stimmrechts in den Versammlungen. Die Rechte der Mitglieder beschränken sich somit – nebst dem Stimmrecht an der Versammlung - auf das Recht, das Wasser zum Wässern ihres Grundstückes nutzen zu dürfen. Aufgrund der Ausführungen unter Ziff.