7.1 Von Bedeutung ist nun, dass das Nutzungsrecht im Alleineigentum der juristischen Person, d.h. der Genossenschaft bzw. der Geteilschaft, steht (Martin Arnold, a.a.O., S. 71 mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre). Nach Arnold steht das Nutzungsrecht dem einzelnen Mitglied aus der Mitgliedschaft zur Verbandsperson zu, d.h. es ist ein persönliches, aus der Mitgliedschaft fliessendes Recht (Martin Arnold, a.a.O., S. 71, 145), wobei das Nutzungsrecht nicht im Eigentum des einzelnen Mitglied, sondern in jenem der Genossenschaft steht.