Genf 2009, § 14 N. 10 ff.). Im gleichen Sinne beschränkt das kantonale Recht den Gesellschaftszweck einer Genossenschaft auf die Nutzung von Alpweiden, Wäldern, Brunnen und Wasserleiten (Art. 129 Abs. 1 und 126 Abs. 1 EG ZGB) und verbietet Allmendgenossenschaften und andere Geteilschaften einen Gesellschaftszweck, der eine Handels- oder Fabrikationsstruktur erfordert, wie sie den Körperschaften des Bundesprivatrechts eigen ist (Art. 127 Abs. 1 Satz 2 EG ZGB). Die Rechte der Gesellschafter beschränken sich daher, vorbehalten anderer statutarischer Regelungen, auf einen Nutzungsanteil an den Gesellschaftsgütern sowie in der Stimmrechtsausübung an der Generalversammlung (Art. 130 EG ZGB).