Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, räumen ehehafte Rechte den Berechtigten damit nicht mehr Rechte ein, als dass es die Geteilenrechte im Allgemeinen tun. Zur Bestimmung der formellen Legitimation der Beschwerdeführer kann daher – unbesehen der als ehehaft qualifizierten Rechte - auf die Rechte von Geteilen im Allgemeinen abgestellt werden.