mithin ist das Nutzungsrecht der Geteilschaften in casu als ehehaftes Recht zu qualifizieren. Die Eigenart der als ehehaft bezeichneten Rechte besteht nun aber wie gesehen nicht darin, dass sie den Rechtsträgern über die Nutzung hinausgehende Befugnisse einräumen würde. Sie erschöpft sich allein in der Tatsache, dass private (Nutzungs-)Rechte an einer öffentlichen Sache der Verfügungsgewalt des Gemeinwesens vorgehen und letztere insofern, d.h. im Rahmen der Nutzung, einschränken. Eine darüber hinausgehende Wirkung zeitigen die als ehehaft qualifizierten Rechte nicht.