6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass es sich beim D___________ um ein öffentliches Gewässer handelt, dessen Verfügungsgewalt bei der Gemeinde liegt. Ebenso ist erwiesen, dass die Geteilschaften der Wasserleitungen von F___________ gestützt auf eine heute nicht mehr bestehende Rechtsordnung über ein (privates) Recht zur Nutzung des D___________-Wassers verfügen, welches trotz Aufhebung der Rechtsordnung und fehlendem Nachweis in Form von Urkunden immer noch Geltung hat; mithin ist das Nutzungsrecht der Geteilschaften in casu als ehehaftes Recht zu qualifizieren.