vorhanden ist (H___________, S. 133 ff. mit zahlreichen Erläuterungen zu den ersten Dokumentationen der Wasserleitungen; ferner Martin Arnold, a.a.O., S. 91). Der fehlende schriftliche Nachweis hemmt das Vorliegen des Wasserbezugsrechtes indes nicht: Er wird durch die unter Ziff. 6.1 hiervor erwähnte Unvordenklichkeit der Ausübung des Rechts kompensiert, was bedeutet, dass der Anspruch der Geteilschaften auf die Nutzung des D___________-Wassers zur Wässerung der Wiesen seit jeher besteht und deshalb das Bezugsrecht an sich trotz fehlenden Nachweises nicht in Frage zu stellen ist.