Aufgrund der Akten steht für das Kantonsgericht fest, dass es sich beim D___________ um ein öffentliches Gewässer handelt, über welches die Gemeinde grundsätzlich verfügen kann. Dass der D___________ ein privates Gewässer sein soll, wird von den Beschwerdeführern denn auch zu Recht nicht behauptet. 6.3 Einen Rechts- bzw. Erwerbstitel, der den Geteilschaften in casu das Recht zur Wassernutzung einräumen würde, findet sich nicht in den Akten. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass das Wasser aus dem D___________ schon seit vielen Jahrhunderten zur Bewässerung genutzt wird und ein entsprechender Titel nicht mehr - 12 -