Die Unvordenklichkeit ersetzt jedoch nicht den Erwerbstitel, sondern dient als Beweismittel (Werner Dubach, a.a.O., S. 62 mit Hinweis auf BGE 74 I 49). Nach dem Gesagten müssen die vorliegend von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechte, damit sie als ehehaft qualifiziert werden können, gestützt auf eine nicht mehr geltende Rechtsordnung an einem heute öffentlichen Gewässer verliehen worden sein.