In Bezug auf die vorliegend in Frage stehenden ehehaften Wassernutzungsrechte ist ausserdem Art. 664 ZGB zu berücksichtigen, wonach unter Vorbehalt anderweitiger Nachweise an öffentlichen Gewässern keine privaten Rechte bestehen. Diese im Gesetz verankerte Vermutung ist deshalb von Bedeutung, weil gerade in Berggebieten die Einräumung von Nutzungsrechten meistens nicht beurkundet und auch nicht protokolliert worden ist und daher ein Erwerbstitel in Bezug auf das Nutzungsrecht fehlt (Peter Liver, a.a.O., S. 483).