6.1 Als ehehafte Rechte werden jene privaten Rechte bezeichnet, die ihren Ursprung in einer Rechtsordnung haben, die nicht mehr besteht. Im Zusammenhang mit privatrechtlichen Wassernutzungsrechten spricht man dann von ehehaften Rechten, wenn das Gewässer, zu dessen Lasten das private Nutzungsrecht bestand bzw. besteht, durch Gesetzeserlass in die Kategorie der öffentlichen Gewässer überführt worden ist. Ehehafte Rechte sind demnach private Rechte an öffentlichen Gewässern (BGE 88 II 498 E. 3; 127 II 69 E. 4b; 131 I 321 E. 5.1.2;