Die Vorinstanz hat die formelle Legitimation der Beschwerdeführer wie gesehen verneint, da den einzelnen Geteilen die Vertretungsmacht nach aussen fehle. Die Beschwerdeführer ihrerseits setzen sich mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid insofern auseinander, als dass sie der Auffassung sind, kraft ihrer ehehaften Rechte zur Beschwerde legitimiert zu sein. Nachfolgend gilt es daher, den Inhalt von Geteilenrechten im Allgemeinen zu definieren sowie deren wirksame Geltendmachung zu erörtern und sich in diesem Zusammenhang zunächst mit den von den Beschwerdeführern als ehehaft bezeichneten Rechten auseinanderzusetzen.