5.3 Das Gericht erachtet in diesem Zusammenhang auch die beantragten Beweismittel als nicht notwendig und nicht geeignet. Es ist nicht ersichtlich, was die Parteien im Rahmen eines Parteiverhörs erklären könnten, was sie nicht bereits schriftlich getan haben oder hätten tun können. Insbesondere liesse sich das Eigentum an den Grundstücken weder durch ein Parteiverhör, noch durch die anbegehrten Editionen belegen. Aufgrund dieser Ausführungen kann festgehalten werden, dass es den Beschwerdeführern mangels Nachweises ihrer Mitgliedschaft an den Geteilschaften an der formellen Legitimation zur Beschwerde fehlt.