4.1 explizit auf diesen Umstand hingewiesen haben, wäre es den Beschwerdeführern in Anbetracht ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht (vgl. Ziff. 5 hiervor) zumutbar gewesen, den Eigentumsnachweis und damit den Beweis der Mitgliedschaft in dieser Form zu erbringen. Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes ist es nicht Sache des Kantonsgerichts, den Nachweis des Eigentums der Beschwerdeführer an den mit dem Wässerwasserrecht begünstigten Grundstücken zu erbringen, zumal es sich hierbei um eine Tatsache handelt, welche die Beschwerdeführer besser kennen als das Kantonsgericht und von letzterem nicht mit vernünftigem Aufwand beschafft werden kann.