Mitglieder von Geteilschaften sind. Allerdings müssen sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorwerfen lassen, dass zumindest der Eigentumsnachweis an den Grundstücken durch das Einholen der entsprechenden Grundbuch- bzw. Katasterauszüge ihrerseits vergleichsweise leicht hätte erbracht werden können. Insbesondere nachdem die Beschwerdegegner bereits in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2012 unter Ziff. 4.1 explizit auf diesen Umstand hingewiesen haben, wäre es den Beschwerdeführern in Anbetracht ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht (vgl. Ziff.