5.2 Nach dem Gesagten steht für das Kantonsgericht fest, dass in casu keine Urkunden vorliegen, welche die behauptete Mitgliedschaft der Beschwerdeführer mit einer dem Grundbuch- oder Katasterauszug vergleichbaren Beweiskraft belegen. Zwar lassen die unter Ziff. 5.1 angeführten Unterlagen vermuten, dass die Beschwerdeführer - 10 -