Gleich verhält es sich mit Beleg Nr. 2. Den Unterlagen, welche die Beschwerdeführer vor dem Staatsrat mit dem Vermerk „Eigentumsnachweise“ hinterlegt haben, liegen weder Grundbuch- noch Katasterauszüge bei. Sie enthalten einzig Unterlagen im Zusammenhang mit der Gründung der „Wässerwassergeteilschaft E___________“ sowie der damit bezweckten Sanierung der Wasserleiten. Immerhin findet sich eine Rechnung vom Februar 2007 (Act. 16), gemäss welcher U___________ im Jahre 2005/2006 Wasservogt der Wasserleitung J___________ gewesen sein soll. In den von den Beschwerdeführern ebenfalls vor erster Instanz hinterlegten Unterlagen mit dem Vermerk „Unterlagen Wässerwasser“ findet sich eine an DD_______