5.1 Die Beschwerdeführer hinterlegen im Urkundenborderau ihrer Beschwerde vom 29. Juni 2012 ein Schreiben der „Wässerwassergeteilschaft E___________“ vom Februar 1999 (Beleg Nr. 1) sowie eine Stundenzusammenstellung/Rechnung vom 4. November 1997 (Beleg Nr. 2). Beleg Nr. 1 ist von den „Kommissionsmitgliedern“ der „Wässerwassergeteilschaft E___________“ unterzeichnet, wobei keiner der Beschwerdeführer als Unterzeichner auftritt. Gleich verhält es sich mit Beleg Nr. 2. Den Unterlagen, welche die Beschwerdeführer vor dem Staatsrat mit dem Vermerk „Eigentumsnachweise“ hinterlegt haben, liegen weder Grundbuch- noch Katasterauszüge bei.