Zudem trifft die Prozessparteien auch unter dem Untersuchungsgrundsatz eine Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo sie ein Verfahren im eigenen Interesse eingeleitet haben oder wo es um solche Tatsachen geht, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Die Missachtung der Mitwirkungspflicht kann im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Bundesgerichtsurteil 2A.343/2005 vom 10. November 2005 E. 4.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; 129 II 18 E. 7.1; 124 II 361 E. 2b, je mit Hinweisen).