4.4 Als Zwischenergebnis kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass es sich bei den vorliegend in Frage stehenden Geteilschaften um „Alpgenossenschaften und andere Körperschaften“ im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB handelt, die - entgegen den Ausführungen im Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 (Ziff. 11 Abs. 2, S. 4) - nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sondern dem privaten Recht angehören und insofern Art. 59 Abs. 3 ZGB unterstehen (vgl. auch Kantonsgerichtsurteil A1 08 35 vom 13. Juni 2008; Martin Arnold, a.a.O., S. 93 mit Hinweisen). Es sind Realgenossenschaften, deren Mitgliedschaft mit dem Erwerb eines Grundstückes begründet wird.