Die Statuten bestimmen demnach, dass die Mitgliedschaft durch den Erwerb eines Grundstücks begründet wird. Es handelt sich bei den vorliegenden Geteilschaften somit um sogenannte Realgenossenschaften. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass das Nutzungsrecht vom Besitz von Grund und Boden abhängig gemacht wird (Martin Arnold, a.a.O., S. 11). Realgenossenschaften treten wie vorliegend insbesondere bei Bewässerungsgeteilschaften auf, da das Walliser Gewohnheitsrecht das Wasserrecht als unmittelbar mit dem Grundstück verbunden betrachtet (Martin Arnold, a.a.O., S. 150 f.).