4.3 Die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft werden in den Statuten oder nach Gewohnheitsrecht festgelegt (Art. 126 Abs. 2 EG ZGB; Martin Arnold, a.a.O., S. 146). In casu verfügen wie gesehen nicht alle Geteilschaften über Statuten. Aktenmässig belegt sind die Statuten der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften J___________, K___________ & L___________ (Dossier Staatsrat, Act. 553 ff.) sowie jene der „I___________ Wasserleitung“ (Dossier Staatsrat, Act. 548 ff.), wobei die Statuen inhaltlich identisch sind und sinngemäss auch für die übrigen, statutenlosen Geteilschaften anwendbar sind. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird folgendermassen umschrieben: